Thüringen verlängert Corona-Regeln bis zum 2. April
Erfurt. Die Thüringer Landesregierung hat sich heute in ihrer Kabinettsitzung darauf verständigt, von der Übergangsregelung im Entwurf für das neue Infektionsschutzgesetz (§28a Abs. 10 Satz 3 IfSG-E) Gebrauch zu machen. Demzufolge tritt mit Ablauf des 18. März 2022 – nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes durch den Bundestag und Veröffentlichung im Bundesanzeiger – eine neue Corona-Schutzverordnung für den Freistaat Thüringen in Kraft, die neben den vorgesehenen Basisregelungen auch die Fortführung bestehender Maßnahmen bis Anfang April im Rahmen des gesetzlich Möglichen umsetzt. Dazu zählen unter anderem erweiterte Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen in geschlossenen Räumen sowie die Pflicht zum Vorhalten von Hygienekonzepten in bestimmten Einrichtungen.
Dazu erklärt die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die Infektionszahlen erreichen in Thüringen täglich neue Rekordwerte. Wir gehören zu den Bundesländern mit der höchsten Inzidenz und die Zahl der Krankenhauseinweisungen steigt. Covid-19 ist weiterhin eine ernst zu nehmende Krankheit. Jetzt ist nicht der Zeitpunkt, sämtliche Maßnahmen über Bord zu werfen. Der Entwurf des Infektionsschutzgesetzes ermöglicht neben den Basismaßnahmen eine Übergangsbestimmung bis zum 2. April, nach der weitergehende Maßnahmen auch ohne Landtagsbeschluss festgelegt werden können. Angesichts der aktuellen Lage werden wir diese Möglichkeit nutzen, um damit zumindest bis Anfang April noch wichtige Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Innenräumen umzusetzen.“
Hier ist eine Übersicht über die geplanten Maßnahmen ab dem 19. März (Änderungen sind noch möglich.):
Testpflichten:
Besucher und Beschäftigte in:
1. Krankenhäusern,
2. ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
3. voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Menschen,
4. ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nr.3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Pflicht zum Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske:
FFP2 (vulnerable Gruppen):
1. Krankenhäuser,
2. Dialyseeinrichtungen,
3. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
4. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Menschen,
5. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nr. 3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
OP-Maske oder FFP2:
1. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht (für den öffentlichen Personenfernverkehr gilt §28b Abs. 5 IfSG),
2. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten mit solchen Kontakten nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
Übergangsregeln nach § 28a Abs. 8 iVm Abs. 10 (bis 2. April 2022):
• Infektionsschutzkonzepte (vulnerable Einrichtungen + Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr)
• Erweiterte Pflicht zum Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske (in geschlossenen Räumen):
– als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
– als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
– bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
– als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
– als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen (für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 6 Abs. 4 Nr. 1 und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG),
– bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,
– als Gäste in Gaststätten einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,
– als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften,
– als Teilnehme an Veranstaltungen von politischen Parteien.
• Zugangsbeschränkungen:
1. 3G (in geschlossenen Räumen):
– nicht öffentliche Veranstaltungen (Anzeigepflicht entfällt),
– öffentliche VA (Anzeigepflicht entfällt),
– Gastro (inkl. Bars),
– Proben von Chören und Orchestern,
– Fitnessstudios + Freizeitsport,
– Schwimmbäder, Saunen,
– sexuelle Dienstleistungen mit nur 2 Personen.
2. 2G (in geschlossenen Räumen):
– Diskos,
– sexuelle Dienstleistungen mit mehr als 2 Personen,
– Swingerclubs,
– Bordelle, ProstitutionsVA.
• Testpflicht für Beschäftigte in G-Settings (2x Woche) + FFP2-Pflicht für ungeimpfte Beschäftigte in 2G-Settings.
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